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INTERAIRLINE CLUB ZÜRICH

S T A T U T E N

 

I. NAME, RECHTSPERSÖNLICHKEIT, SITZ

Art. 1  Name, Rechtspersönlichkeit

Unter dem Namen Interairline Club Zürich, IACZ, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Der Verein ist Mitglied der World Airlines Clubs Association, WACA.

Art. 2  Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Kloten, Postadresse 8058 Zürich-Flughafen.

 

II. VEREINSZWECK

Art. 3  Zweck

Der politisch und konfessionell neutrale Verein bezweckt:

a) die Pflege und Förderung des Kameradschaftsgeistes;
b)die Organisation und Durchführung kultureller, unterhaltender und sportlicher Veranstaltungen;
c)die Pflege der Beziehungen zum Personal von Fluggesellschaften sowie von Touristik- und Speditionsfirmen;

 

Ill. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4  Mitgliedschaft

Mitgliederkategorien/Voraussetzungen:

a) Airliner
Diese Mitgliedschaft erhalten Angestellte und Pensionierte von Fluggesellschaften sowie von Airline-Annexbetrieben.
b)Nichtairliner
Diese Mitgliedschaft erhalten Flugsicherungsangestellte, Angestellte von Touristik- und Speditionsfirmen sowie Angestellte des Flughafenhalters.
c)Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder, welche sich in besonderem Masse für den Verein verdient gemacht haben, ernannt werden.
d)Partnermitglieder
Diese Mitgliedschaft erhalten im selben Haushalt mit Mitgliedern der Kategorien a) bis c) wohnende erwachsene Personen.
e) Gönner
sind natürliche oder juristische Personen, welche den Zweck des Vereins unterstützen wollen.

Art. 5  Aufnahmeverfahren

Das Aufnahmegesuch ist schriftlich dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes einzureichen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Es steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen.

Art. 6  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Auflösung des Vereins.
b)Beendigung der Tätigkeit als Angestellter im Sinne von Art. 4 a) und 4 b).
c)Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes ist auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich spätestens 4 Wochen vorher an den Präsidenten zuhanden des Vorstandes zu richten.
d)Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen nach einmaliger Mahnung.
e) Ausschliessung: Die Ausschliessung eines Mitgliedes liegt in der Kompetenz des Vorstandes und kann insbesondere bei Verstössen gegen die Statuten, gegen die Interessen des Vereins oder aus andern wichtigen Gründen erfolgen. Es steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen.

Art. 7  Wirkung des Erlöschens der Mitgliedschaft

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge oder auf andere Teile des Vereinsvermögens.

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist die Clubkarte abzugeben.

Art. 8  Rekursrecht

Gegen den ablehnenden Entscheid über Aufnahme [Art. 5] sowie gegen den Beschluss über Ausschliessung [Art. 6 e)] kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Kenntnis des Beschlusses an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.

 

IV. ORGANE

Art. 9  Übersicht

Die Organe des Vereins sind

1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Kontrollstelle

 

1. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 10  Befugnisse

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Jahresberichtes sowie der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle.
b)Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
c)Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten.
d)Wahl der Kontrollstelle.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern [Art. 4 c)].
f) Entscheid über Rekurse betreffend Ablehnung von Aufnahmegesuchen [Art. 5] sowie betreffend Ausschliessung von Mitgliedern [Art. 6 e)].
g) Statutenänderungen.
h) Beschlussfassung von Anträgen von Mitgliedern. Solche Anträge sind dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
i) Auflösung des Vereins.

Art. 11  Zeitpunkt der Generalversammlung

Die Generalversammlung soll ordentlicherweise im ersten Quartal stattfinden.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Airliner, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder von der Kontrollstelle.

Die Einladung hat mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Der Generalversammlung dürfen nur diejenigen Anträge zur Abstimmung unterbreitet werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Art. 12  Vorsitz

Der Präsident leitet die Generalversammlung. Im Verhinderungsfalle oder bei Interessenkollision amtet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Art. 13  Beschlussfassung

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Alle Mitglieder gemäss Art 4.a) bis d) haben eine Stimme.

Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorschreiben.

Bei offenen Abstimmungen hat der Vorsitzende bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Über Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Generalversammlung zu genehmigen ist.

 

2. VORSTAND

Art. 14  Mitglieder, Konstituierung, Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Mitgliedern.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen und bestimmt die Art der Zeichnung.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 15  Befugnisse, Zeitpunkt und Vorsitz

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er kann Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.

Er vertritt den Verein nach aussen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. Er erstattet den Jahresbericht und erstellt die Jahresrechnung. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte erheischen oder wenn ein Vorstandsmitglied oder die Kontrollstelle es verlangen.

Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied.

Art. 16  Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, für Beschlüsse über die Ausschliessung von Mitgliedern [Art. 6 e)] alle gewählten Vorstandsmitglieder, anwesend sind.

Über Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Versammlung zu genehmigen ist.

 

3. KONTROLLSTELLE

Art. 17  Mitglieder, Amtsdauer und Aufgaben

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.

Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

Wenigstens ein Mitglied der Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag.

 

V. FINANZIELLES, GESCHÄFTSJAHR UND HAFTUNG

Art. 18  Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a)

Beiträge der Mitglieder:

Der Jahresbeitrag von Airlinern [Art. 4a)] beträgt maximal CHF 100.00. Der jeweilige Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag von Nichtairlinern [Art. 4b)] beträgt maximal CHF 100.00. Der jeweilige Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder [Art. 4c)] sowie Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Der Jahresbeitrag von Partnermitglieder [Art. 4d)] beträgt maximal CHF 50.00. Der jeweilige Jahresbeitrag soll angemessen tiefer als derjenige von Airlinern sein. Er wird vom Vorstand festgelegt.

Der Jahresbeitrag von Gönnern [Art. 4e)] beträgt maximal CHF 200.00. Der jeweilige Jahresbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.

b)Erträgnissen des Vereinsvermögens.
c)Überschüssen aus Veranstaltungen.
d)Zuwendungen.

Art. 19  Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Art. 20  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21  Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Revision der Statuten und zur Auflösung des Vereins durch die Generalversammlung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gemäss Art 4.a) bis d) erforderlich. Eine Auflösung des Vereins kann nicht erfolgen, sofern sich mindestens 25 Mitglieder gemäss Art 4.a) bis d)  für den Fortbestand aussprechen. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten allfällig verbleibenden Vermögens.

Art. 22  Auflösung und Liquidation

Die Generalversammlung bestimmt einen Liquidator.

Art. 23  Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 6. Februar 1985* beschlossen und ersetzen diejenigen vom 5. Juni 1976 mit diversen Revisionen.

Sie treten sofort in Kraft.

* ergänzt mit Revisionen vom 17. Februar 1988, 22. Februar 1989,  2. Februar 1993, 2. Mai 2001, 22. Februar 2011 sowie 28. Februar 2018

Zürich-Flughafen, 28. Februar 2018

Der Präsident:Die Sekretärin:
gez. Eugen Meiergez. Ingrid Meier
 

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