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STATUTEN
des
I N T E R - A I R L I N E - C L U B

ORGANISATION DES INTER-AIRLINE-CLUB, ZUERICH.

Art. 1

Name und Sitz.

Unter dem Namen "Inter-Airline-Club" Zürich, nachstehend I.A.C. genannt, besteht in Zürich ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Zweck und Aufgabe.

Der I.A.C. setzt sich zum Ziele:

a)Die Pflege und Förderung des Kameradschaftsgeistes.
b)Die Organisation und Durchführung kultureller, unterhaltender und sportlicher Veranstaltungen.
c)Die Pflege der Beziehungen zu den Personalorganisationen der Fluggesellschaften.


Art. 3

Aufnahme und Austritt von Mitgliedern.

a)Jeder Angehörige einer IATA-Gesellschaft kann Mitglied des I.A.C. werden.
b)Der Vorstand ist berechtigt eine Aufnahme bei vorliegenden triftigen Gründen abzulehnen oder zu widerrufen.
c)Als Ausweis erhält jedes Mitglied eine für das Geschäftsjahr gültige Club-Karte.
d)Der Austritt kann jederzeit erfolgen, jedoch ohne Rückvergütung der bezahlten Beiträge.
e)Die Beendigung der Tätigkeit als Angehöriger einer IATA-Gesellschaft bedingt automatisch den Austritt aus dem I.A.C., ausgenommen Ehrenmitglieder.

 

Art. 4

Organe des I.A.C. sind:

a)die Generalversammlung
b)der Vorstand
c)die Verbindungsleute
d)die Kontrollstelle

 

Art. 5

Die Generalversammlung.

a)Die Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
b)Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren der Kontrollstelle oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
c)Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten des Vorstandes mindestens vierzehn Tage vor Einberufungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, des Termins und der Traktanden schriftlich einberufen.
d)Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Art. 6

Der Generalversammlung obliegen:

a)Abnahme des Jahresberichtes.
b)Abnahme der Jahresabrechnung, Bericht und Anträge des Revisors.
c)Mutationen.
d)Revision und Ergänzung der Statuten.
e)Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle.
f)Ernennung der Ehrenmitglieder.
g)Beschlussfassung über alle nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallenden Angelegenheiten.

 

Art. 7

Abstimmung und Beschlüsse der Generalversammlung.

a)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
b)In der Generalversammlung dürfen nur Geschäfte behandelt werden, die in der Tagesordnung genannt sind.
c)Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, gegebenenfalls mit Stichentscheid des Präsidenten.
d)Jedes Mitglied hat eine Stimme.
e)Die Abstimmungen und Wahlen sind offene, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

 

Art. 8

Zusammensetzung des Vorstandes.

a)Er besteht aus fünf Mitgliedern:
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Kassier
dem Sekretär
dem Beisitzer
b)Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt; der Vorstand konstituiert sich selbst.
c)Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Bei eintretenden Lücken im Laufe des Jahres besitzt er das Recht der provisorischen Selbstergänzung.
d)Beschlüsse können auf dem Zirkularwege gefasst werden, wenn nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Verhandlungen verlangt.
e)Jedes Vorstandsmitglied ist wiederwählbar.

 

Art. 9

Obliegenheiten des Vorstandes.

a)Der Vorstand besorgt die Verwaltung des I.A.C. Er bezeichnet die für die Vertretung des I.A.C. berechtigten Personen und bestimmt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung.
b)Er bereitet die Generalversammlung vor und stellt Anträge zu den von ihr zu erledigenden Geschäften.
c)Er kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen.
d)Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder der Kontrollstelle.
e)Er führt über seine Sitzung Protokoll, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
f)Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, Vertretung ist nicht zulässig.

 

Art. 10

Die Verbindungsleute.

a)Die Verbindungsleute vermitteln den Kontakt zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.
b)Jede Gesellschaft ist berechtigt, ein bis vier Verbindungsleute zu ernennen.
c)Die Verbindungsleute können gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

 

Art. 11

Die Kontrollstelle.

a)Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
b)Die Kontrollstelle prüft die Jahresabrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.
c)Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht im Vorstand sein.

 

Art. 12

Haftung.

a)Eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht des Vorstandes, der Verbindungsleute sowie der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 13

Einnahmen des I.A.C.

Die Einnahmen des I.A.C. bestehen:

a)Aus den Beiträgen der Mitglieder. Diese Beiträge werden alljährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt.
b)Aus dem Reingewinn der Veranstaltungen des I.A.C.
c)Aus freiwilligen Zuwendungen.
d)Aus eventuellen Zuwendungen der Fluggesellschaften.

 

Art. 14

Änderung der Statuten.

Statutenänderungen können nur an einer Generalversammlung gefasst werden, an der mindestens ein Zweitel der Mitglieder anwesend sind. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 15

Das Geschäftsjahr des I.A.C. beginnt am 1. Januar.

 

Art. 16

Liquidation des I.A.C.

a)Eine Auflösung des I.A.C. kann nicht erfolgen, solange sich mindestens 25 Mitglieder für dessen Fortbestand aussprechen.
b)Im Falle der Auflösung des I.A.C. muss eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
c)Die Generalversammlung ernennt die Liquidatoren und entscheidet über die Verwendung des nach der Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten anfällig verbleibenden Vermögens.

 

Art. 17

Inkrafttreten der Statuten.

Diese Statuten treten am 29. März 1955 in Kraft.

 

Der Präsident:

gez. R. Croes

 

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